Das Kultusministerium hat basierende auf den Erlass zu Leistungsbewertung, freiwilliger Wiederholung und Versetzung eine Übersicht über die neue Regelungen auf seiner Homepage veröffentlicht.
Wenn Ihres Kindes dieses Jahr Lernrückstände aufweist und so die Versetzungsbedingungen nicht oder nur knapp erfüllt, sollten Sie sich dort über die Regelungen und Möglichkeiten informieren und sich anschließend von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer beraten lassen.
Die Kontaktdaten aller Lehrkräfte finden Sie hier auf unserer Hompage:
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Hier die wichtigsten Stichpunkte zu Leistungsnachweisen und Versetzung
Schriftliche Leistungsnachweise Sek I
1x Klassenarbeit in den Hauptfächern
Alternatives Format im Nebenfach
Benotung
Auf 3 Grundlagen : Präsenz/Wechsel und Distanzunterricht unter allgemeingültigen Bewertungsmaßstäben
Leistungsbewertung
Das Zeugnis am Ende des Jahres weist den Leistungsstand aus, der während des gesamten Schuljahres erreicht wurde (Lernentwicklung des Schülers/der Schülerin).
Versetzungsentscheidungen
-es gibt keine bedingungslose Versetzung mehr wie im Schuljahr 19/20
-eine Beratung im Vorfeld unabdingbar (freiwillige Wiederholung bis 1. Juni Antrag)
Pädagogische Versetzung 17 Absatz 3 Satz 3 und 4 VOGSV für die Klassen 7-10
Erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des nächsthöheren Jahrgangs soll gesichert sein
In besonders begründeten Ausnahmefällen
Achtung: Schüler*innen mit positiver Prognose 20/21 erhalten die einmalige Möglichkeit der Versetzung trotz nicht ausreichender oder nicht auszugleichender Leistungen
Nachträgliche Versetzung (§22 VOGSV ) – siehe Erlass vom 12. Mai
auch im Fall von 3 mangelhaft benoteten Fächern möglich
Nachprüfung am Ende der letzten Ferienwoche
Querversetzung (§75 Absatz 3 HSchG)
als Maßnahme der individuellen Förderung – siehe S. 7 des Erlasses vom 12. Mai